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REISEBEDINGUNGENund des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der R%u00fccktrittserkl%u00e4rung des Kunden bei TT wird die pauschale Entsch%u00e4digung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:Anwendbare Stornostaffel gem%u00e4%u00df ReiseausschreibungZugang vor Reisebeginn A B D EBis 45. Tag 0 10 15 3044. bis 30. Tag 0 30 30 5029. bis 10. Tage 15 50 40 759. Tage bis 1 Tag 30 75 60 90Am Reisetag oder Nichtantritt 50 80 80 95Die Stornogeb%u00fchr betr%u00e4gt jedoch mindestens %u20ac 50,- p. P.Zugang vor Reisebeginn CBis 45. Tag 1044. bis 31. Tag 2030. bis 15. Tage 5014. bis 7. Tag 706. bis 2. Tag 901 Tag oder Nichtantritt 95Die Stornogeb%u00fchr betr%u00e4gt jedoch mindestens %u20ac 50,- p. P.5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TT nachzuweisen, dass diesem %u00fcberhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. 5.4. TT beh%u00e4lt sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine h%u00f6here, konkrete Entsch%u00e4digung zu fordern, soweit TT nachweist, dass TT wesentlich h%u00f6here Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden ist. In diesem Fall ist TT verpflichtet, die geforderte Entsch%u00e4digung unter Ber%u00fccksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gem%u00e4%u00df %u00a7 651 e BGB von TT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datentr%u00e4ger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unber%u00fchrt. Eine solche Erkl%u00e4rung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiser%u00fccktrittskostenversicherung, sowie einer Versicherung zur Deckung der R%u00fcckf%u00fchrungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. 6. Umbuchungen6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf %u00c4nderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Bef%u00f6rderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung m%u00f6glich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann TT bis zu dem bei den R%u00fccktrittskosten genannten Zeitpunkt der zweiten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von %u20ac 25,- pro Kunden von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben.6.2. Umbuchungsw%u00fcnsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, k%u00f6nnen, sofern ihre Durchf%u00fchrung %u00fcberhaupt m%u00f6glich, nur nach R%u00fccktritt vom Reisevertrag gem%u00e4%u00df Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgef%u00fchrt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungsw%u00fcnschen, die nur geringf%u00fcgige Kosten verursachen.7. R%u00fccktritt von TT wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl7.1. TT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Ma%u00dfgabe folgender Regelungen zur%u00fccktreten:a) Die Mindestteilnehmerzahl und der sp%u00e4teste Zeitpunkt des Zugangs der R%u00fccktrittserkl%u00e4rung von TT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.b) TT hat die Mindestteilnehmerzahl und die sp%u00e4teste R%u00fccktrittsfrist in der Reisebest%u00e4tigung anzugeben.c) TT ist verpflichtet, dem Reisenden gegen%u00fcber die Absage der Reise unverz%u00fcglich zu erkl%u00e4ren, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgef%u00fchrt wird.d) Ein R%u00fccktritt von TT sp%u00e4ter als 30 Tage vor Reisebeginn (au%u00dfer bei Tagesfahrten) ist unzul%u00e4ssig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgef%u00fchrt, erh%u00e4lt der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverz%u00fcglich zur%u00fcck. 8. K%u00fcndigung aus verhaltensbedingten Gr%u00fcnden8.1. TT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist k%u00fcndigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von TT nachhaltig st%u00f6rt oder wenn er sich in solchem Ma%u00df vertragswidrig verh%u00e4lt, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.8.2. K%u00fcndigt TT, so beh%u00e4lt TT den Anspruch auf den Reisepreis; TT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistungen erlangt, einschlie%u00dflich der ihr von den Leistungstr%u00e4gern gutgebrachten Betr%u00e4ge. 9. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden9.1. ReiseunterlagenDer Kunde hat TT oder seinen Reisevermittler, %u00fcber den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von TT mitgeteilten Frist erh%u00e4lt. 9.2. M%u00e4ngelanzeige / Abhilfeverlangena) Wird die Reise nicht frei von Reisem%u00e4ngeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.b) Soweit TT infolge einer schuldhaften Unterlassung der M%u00e4ngelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsanspr%u00fcche nach %u00a7 651 m BGB noch Schadensersatzanspr%u00fcche nach %u00a7 651 n BGB geltend machen.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine M%u00e4ngelanzeige unverz%u00fcglich dem Vertreter von TT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisem%u00e4ngel an TT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TT zur Kenntnis zu bringen; %u00fcber die Erreichbarkeit des Vertreters von TT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebest%u00e4tigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die M%u00e4ngelanzeige auch seinem Reisevermittler, %u00fcber den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von TT ist beauftragt, f%u00fcr Abhilfe sorgen, sofern dies m%u00f6glich ist. Er ist jedoch nicht befugt Anspr%u00fcche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor K%u00fcndigungWill der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in %u00a7 651 i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach %u00a7 651 l BGB k%u00fcndigen, hat TT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschr%u00e4nkung der Haftung10.1. Die vertragliche Haftung von TT f%u00fcr Sch%u00e4den, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des K%u00f6rpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschr%u00e4nkt,a) soweit ein Schaden des Kunden weder vors%u00e4tzlich noch grob fahrl%u00e4ssig herbeigef%u00fchrt wird oder b) soweit TT f%u00fcr einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungstr%u00e4gers verantwortlich ist. M%u00f6glicherweise dar%u00fcberhinausgehende Anspr%u00fcche nach dem Montrealer %u00dcbereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschr%u00e4nkung unber%u00fchrt.10.2. TT haftet nicht f%u00fcr Leistungsst%u00f6rungen, Personen %u2013 und Sachsch%u00e4den im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausfl%u00fcge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Bef%u00f6rderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs %u2013 und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebest%u00e4tigung ausdr%u00fccklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie f%u00fcr den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TT sind und getrennt ausgew%u00e4hlt wurden. Die %u00a7%u00a7 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unber%u00fchrt. TT haftet jedoch, wenn und soweit f%u00fcr einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufkl%u00e4rungs- oder Organisationspflichten von TT urs%u00e4chlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Anspr%u00fcchen, AdressatAnspr%u00fcche nach den %u00a7 651 i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen%u00fcber TT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch %u00fcber den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise %u00fcber diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften12.1. TT wird den Kunden / Reisenden %u00fcber allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalit%u00e4ten des Bestimmungslandes einschlie%u00dflich der ungef%u00e4hren Fristen f%u00fcr die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie %u00fcber deren evtl. %u00c4nderungen vor Reiseantritt unterrichten.12.2. Der Kunde ist verantwortlich f%u00fcr das Beschaffen und Mitf%u00fchren der beh%u00f6rdlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll %u2013 und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von R%u00fccktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden / Reisenden. Dies gilt nicht, wenn TT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.12.3. TT haftet nicht f%u00fcr die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde TT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung: Rechtswahl und Gerichtsstand13.1. TT weist im Hinblick auf das Gesetz %u00fcber Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungen teilnimmt. TT weist f%u00fcr alle Reisevertr%u00e4ge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europ%u00e4ische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ce.europa.eu/consumers/odr/ hin.13.2. F%u00fcr Kunden/ Reisende, die nicht Angeh%u00f6rige eines Mitgliedstaats der Europ%u00e4ischen Union oder Schweizer Staatsb%u00fcrger sind, wird f%u00fcr das gesamte Rechts- und Vertragsverh%u00e4ltnis zwischen dem Kunden/Reisenden und TT die ausschlie%u00dfliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende k%u00f6nnen TT ausschlie%u00dflich an deren Sitz verklagen. 13.3. F%u00fcr Klagen von TT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, Juristische Personen des %u00f6ffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gew%u00f6hnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gew%u00f6hnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TT vereinbart.%u00a9Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich gesch%u00fctzt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & H%u00fctten Rechtsanw%u00e4lte, Stuttgart / M%u00fcnchen, ab 01.07.2018Reiseveranstalter ist:TEAMTOUR GmbHWittler . Neumann . SuerlandSender Stra%u00dfe 933758 Schlo%u00df Holte-StukenbrockVerwaltung:TEAMTOUR GmbHCarl-Severing-Str. 12933649 Bielefeldinfo@teamtour.dewww.teamtour-reisen.dewww.facebook.com/teamtourGesellschafter der TEAMTOUR Buskooperation:WITTLER Bustouristik GmbHSender Stra%u00dfe 933758 Schlo%u00df Holte-StukenbrockTelefon: 0 52 07 / 91 61-0NEUMANN REISENHorst Neumann GmbHCarl-Severing-Stra%u00dfe 12933649 BielefeldTelefon: 05 21 / 9 46 15-0SUERLAND Busreisen GmbHWesternstra%u00dfe 133178 Borchen-EttelnTelefon: 0 5292 / 98 40-0Stand dieser Fassung ist: August 2023